Schnee mit Rechten und Pflichten
Es schneit pünktlich zum Winteranfang und die vielen kleinen Eiskristalle häufen sich auf dem Gehweg. Doch wer ist verantwortlich für die Schneeräumung und welches Auftausalz darf gestreut werden?
Gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Grundstücksbesitzer eine Schneeräumpflicht. Dabei müssen Gehwege geräumt und mit Streugut gestreut werden. Mögliche Unfallquellen müssen also von den Grundstücksbesitzern beseitigt werden.
Wie sieht es aber aus, wenn ich im Erdgeschoss wohne und mich deswegen mein Vermieter zur Schneeräumung auffordert?
Solange es nicht im Mietvertrag steht, müssen Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommen. Steht aber im Mietvertrag, dass man als Mieter im Winter zur Schneeräumung verdonnert werden darf und der Vermieter fordert Sie nach dem ersten Schneefall dazu auf (Zettel im Haus gilt nicht als zulässige Aufforderung), dann sind sie zum räumen und streuen verpflichtet und müssen diese Abmachung einzuhalten.
Wie viel muss ich zahlen, wenn ich dieser Schneeräumpflicht nicht nachkomme?
Das ist abhängig von Ihrem Wohnort – eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, jede Kommune legt Höhe und Durchsetzung per Satzung selbst fest. Die Bandbreite reicht von 10–100 € beim Erstverstoß bis zu mehreren Tausend Euro bei Wiederholungs- oder gravierenden Fällen; in Berlin sind bei gravierenden Verstößen gegen das Naturschutzrecht sogar bis zu 50.000 € möglich. Die genauen Bußgeld-Größenordnungen nach Fallgruppe zeigt unser Artikel „Ist Streusalz verboten?".
Heißt das, dass ich in manchen Regionen gar nicht belangt werden kann?
Selbst wo die Schneeräumpflicht selten aktiv kontrolliert wird, bleibt das zivilrechtliche Risiko bestehen: Wer die Räumung versäumt, haftet nach § 823 BGB für Schäden, wenn dadurch jemand stürzt und sich verletzt – unabhängig von einem eventuellen Bußgeld.
Wann muss ich also räumen und streuen?
Die Schneeräumpflicht besteht Montag – Samstag von 7–20 Uhr und an Sonn- oder Feiertagen ein paar Stunden später am Morgen. Das heißt aber nicht, dass man um 7 Uhr anfangen sollte, sondern dass um 7 Uhr der Weg ohne Gefahrenquellen begehbar sein sollte.
Wohin mit dem Schnee und wie viel muss ich freiräumen?
Kommunenabhängig ist auch, wie breit die freigelegten Wege sein müssen. Üblich sind 1–1,5 Meter, sodass zwei Personen ohne Mühe aneinander vorbeikommen; Hauseingänge müssen dagegen meist nur etwa einen halben Meter schnee- und eisfrei sein.
Den Schnee sollte man nach getaner Arbeit nicht einfach auf die Fahrbahn schütten. Besser ist es, ihn auf dem der Fahrbahn zugewandten Seite des Gehwegs oder auf einer großen, ungenutzten Fläche wie einem Parkplatz zu entsorgen.
Wichtig ist auch: Enthält der geräumte Schnee Streumittel, sollte er nicht einfach in den Garten gekippt werden. Selbst chloridfreie Alternativen wie VIAFORM Granulat können in hoher Dosis Pflanzen und Baumwurzeln belasten – die richtige Dosierung ist entscheidend.



